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Clan MacKay Germany e. V.
Gemeinnütziger eingetragener Verein zur Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Schottland
zum Zweck der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der schottischen Kultur, Geschichte und Brauchtum
sowie dem Sport, mit dem Ziel, vor allem Mitbürger zur aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen.
Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen Clan MacKay Germany e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48329 Havixbeck und ist in das zuständige Vereinsregister
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Schottland zum Zweck
der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der schottischen Kultur, Geschichte und Brauchtum sowie dem Sport, mit dem Ziel, vor allem Mitbürger zur aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland u. Schottland
b) die Förderung von Bildungs- und kulturellen Veranstaltungen
c) der Bevölkerung schottisches Brauchtum zu vermitteln
d) die Förderung von sportlichen Veranstaltungen
e) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu
vermeiden.
§ 3 Die Grundsätze des Vereins
Der Verein ist überparteilich sowie politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Seine
Arbeit bezieht sich nicht auf eine Wirksamkeit im Sinne einer bestimmten politischen
Partei, sondern auf gesellschaftliche und kulturelle Informationen im allgemeinen
und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz "e.V."
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Die Aufgaben des Vereins
(1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
a) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
b) die Durchführung von traditionellen Tanzveranstaltungen
c) die Durchführung von schottischen Sportveranstaltungen
d) die Durchführung von Bildungsreisen und Bildungsveranstaltungen
e) die Belieferung der Mitglieder mit Vereins- und Veranstaltungsinformationen.
§ 6 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Aufnahme
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden und bleiben,
die an den Zielen und Zwecken des Vereins verantwortlich auf Dauer und regelmäßig
mitwirkt. Natürliche Personen müssen mindestens Volljährig sein.
b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung
des Mitgliedsbeitrags von monatlich 3 € und mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht
anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
c) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen
Mitgliedsrechte zu.
d) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 30. September eines Jahres gegenüber dem Vorstand. Er wird dann zu 31. Dezember
desselben Jahres wirksam.
c) Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nach
Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen länger als
3 Monate im Rückstand ist, gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen
die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane wiederholt verstößt, durch sein Verhalten die Gemeinschaft und das
Vereinsleben in erheblicher Weise stört oder behindert.
d) Über die Ausschließung entscheidet, nach Anhörung, der Vorstand.
§ 7 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Clanrat
§ 8 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
mindestens jedoch einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen,
wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch
seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein
anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Bericht des
Kassenprüfers und der Tätigkeitsberichte des Clanrats
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung des Jahresbeitrages, sonstige Beiträge und
Umlagen
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern
e) Wahl des Kassenprüfers und einem Ersatzmann, der unabhängig vom Vorstand
mindestens jährlich die Vereinskasse prüft und hierüber zu berichten hat
f) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt
worden sind
g) Entscheidungen über Anträge und über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom
Vorstand unterbreitet werden
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins j) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch
Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den
Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt
gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich oder mündlich
jederzeit gestellt werden.
(5) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind - unanhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch
Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch
Stimmzettel. (7) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein
zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält
(relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
(8) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer
Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte
der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht,
wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren
und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes
Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb
von 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein
Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 9 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die Stellvertreter/in
c) der/die Schriftführer/in
d) der/die Schatzmeister/in
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl
eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister.
(5) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft
vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(6) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(7) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen
und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, zieht die Beiträge ein, führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für
den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für
Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit
dessen Stellvertreter, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten.
Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.
(9) Die Vorstandsmitglieder haben dem Kassenprüfer über die Geschäftsführung Auskunft zu
erteilen und ihm in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und
Bestände Einsicht zu gewähren.
a) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung
übertragen werden,
§ 11 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom
Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt zu geben.
(3) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 8 Tage vor einer
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Entscheidungen und Beschlussfassungen über:
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein
sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden
c) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden sollen
d) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Abgeltung bei Säumnis
f) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung
übertragen werden
g) das Einsetzen und Abberufen von Clanratsmitgliedern
h) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen
oder vorübergehenden Vereinsaufgaben
§ 12 Der Clanrat
Der Vorstand setzt aus fachlich qualifizierten Mitgliedern des Vereins Clanräte ein. Sie
beraten den Vorstand bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins. Für seine Tätigkeit
gibt sich der Clanrat eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederzahl des Clanrats ist auf 12
Mitglieder begrenzt. Mitglieder des Clanrates haben ein Vorschlagsrecht.
§ 13 Die Aufwandsentschädigungen
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den
Vorstandsmitgliedern, dem Kassenprüfer und den Clanräten zu Veranstaltungen und
Tätigkeiten im Auftrage des Vereins der entstandene Aufwand entsprechend den
steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
(2) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf
die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist
ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit
regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
§ 14 Die Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Vereins auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in
ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins:
Fällt das Vermögen an die gemeinnützige Treuhandstelle, Zukunftsstiftung Bildung, in
44789 Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
einzusetzen hat.
§ 15 Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins und zur
Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins alle hierzu notwendigen Änderungen
oder Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und
durchzuführen. Der Vorstand kann weiterhin nach seinem Ermessen einen aus seiner
Mitte mit der Durchführung dieser Änderungen oder Ergänzungen beauftragen.
Havixbeck, den 10. Februar 2008
Die Satzung ist genehmigt durch die Gründungsmitglieder:
Der 1. Vorsitzender
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