Satzung

 Clan MacKay Germany e. V.

Gemeinnütziger eingetragener Verein zur Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Schottland

zum Zweck der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der schottischen Kultur, Geschichte und Brauchtum

sowie dem Sport, mit dem Ziel, vor allem Mitbürger zur aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen.

 

 Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein hat den Namen  Clan MacKay Germany e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48329 Havixbeck und ist in das zuständige Vereinsregister

      eingetragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Schottland zum Zweck

der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der schottischen Kultur,
Geschichte und Brauchtum sowie dem Sport, mit dem Ziel, vor allem Mitbürger zur
aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

      a) die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland u. Schottland

b) die Förderung von Bildungs- und kulturellen Veranstaltungen

c) der Bevölkerung schottisches Brauchtum zu vermitteln

d) die Förderung von sportlichen Veranstaltungen

e) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu   

    vermeiden.

§ 3 Die Grundsätze des Vereins

Der Verein ist überparteilich sowie politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Seine   

Arbeit bezieht sich nicht auf eine Wirksamkeit im Sinne einer bestimmten politischen   

Partei, sondern auf  gesellschaftliche und kulturelle Informationen im allgemeinen

und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz "e.V."


 § 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

      Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als  

     Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

     Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 5 Die Aufgaben des Vereins

(1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:

      a) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

      b) die Durchführung von traditionellen Tanzveranstaltungen

      c) die Durchführung von schottischen Sportveranstaltungen

      d) die Durchführung von Bildungsreisen und Bildungsveranstaltungen

      e) die Belieferung der Mitglieder mit Vereins- und Veranstaltungsinformationen.

 

 § 6 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Aufnahme

     a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden und bleiben,  

         die an den Zielen und Zwecken des Vereins verantwortlich auf Dauer und regelmäßig

         mitwirkt. Natürliche Personen müssen mindestens Volljährig sein.


     b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung  

         des Mitgliedsbeitrags von monatlich 3 € und mit Aushändigung einer schriftlichen  

         Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht

         anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

     c) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen

         Mitgliedsrechte zu.

     d) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft


     a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

     b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum
         30. September eines Jahres gegenüber dem Vorstand. Er wird dann zu 31. Dezember 

         desselben Jahres wirksam.

     c) Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nach 

         Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen länger als

         3 Monate im Rückstand ist, gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen

         die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der

         Vereinsorgane wiederholt verstößt, durch sein Verhalten die Gemeinschaft und das

         Vereinsleben in erheblicher Weise stört oder behindert.

     d) Über die Ausschließung entscheidet, nach Anhörung, der Vorstand.

§ 7 Die Organe des Vereins

 (1) Die Organe des Vereins sind

      a) die Mitgliederversammlung 

      b) der Vorstand

      c) der Clanrat 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert,   

      mindestens jedoch einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen,

      wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

      Gründe verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch

seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von  

Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein

anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Bericht des   

 Kassenprüfers und der Tätigkeitsberichte des Clanrats

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden    

    Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung  des Jahresbeitrages, sonstige Beiträge und

    Umlagen

d) Wahl von Vorstandsmitgliedern

e) Wahl des Kassenprüfers und einem Ersatzmann, der unabhängig vom Vorstand

    mindestens jährlich die Vereinskasse prüft und hierüber zu berichten hat

f) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt  

    worden sind

g) Entscheidungen über Anträge und  über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom  

    Vorstand unterbreitet werden

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch

         Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.

(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den

     Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt

     gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich oder mündlich

     jederzeit gestellt werden.

(5) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind - unanhängig von der Zahl

     der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im

     Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden

     Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht

     mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch

     Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch

     Stimmzettel.
 
(7) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der

     abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein

     zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält

     (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.  


(8) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei

     Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(9) Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer

     Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von

     drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte

     der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht,

     wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der

     erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren

        und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes

        Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb

        von 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein

        Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.

 

§ 9 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung

(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet

(2) Dem Vorstand gehören an:

      a) der/die Vorsitzende

      b) der/die Stellvertreter/in

      c) der/die Schriftführer/in

      d) der/die Schatzmeister/in

 

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren

      gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl

      eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten

     Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.

(3) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister.

(5) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft

     vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

(6) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen.
     Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.

(7) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen

      und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter

      zu unterzeichnen.

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, zieht die  Beiträge ein, führt

ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für

den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für

Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit

dessen Stellvertreter, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten.

Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.

(9) Die Vorstandsmitglieder haben dem Kassenprüfer über die Geschäftsführung Auskunft zu

erteilen und ihm in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und

Bestände Einsicht zu gewähren.

a) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung

          übertragen werden,

 

§ 11 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im

     Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

     einberufen werden. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem

     Stellvertreter geleitet.
     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

     ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

     entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom

      Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt zu geben.

(3) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 8 Tage vor einer

Mitgliederversammlung einzuberufen.

Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Entscheidungen und Beschlussfassungen über:

      a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder

b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein

    sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden

c) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur

    Beschlussfassung vorgelegt werden sollen

d) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Abgeltung bei Säumnis

f) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung  

     übertragen werden

g) das Einsetzen und Abberufen von Clanratsmitgliedern

h) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen

    oder vorübergehenden Vereinsaufgaben

 

 § 12 Der Clanrat

Der Vorstand setzt aus fachlich qualifizierten Mitgliedern des Vereins Clanräte ein. Sie  

beraten den Vorstand bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins. Für seine Tätigkeit

gibt sich der Clanrat eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederzahl des Clanrats ist auf 12 

Mitglieder begrenzt. Mitglieder des Clanrates haben ein Vorschlagsrecht.

 

§ 13 Die Aufwandsentschädigungen

(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den

      Vorstandsmitgliedern, dem Kassenprüfer und den Clanräten zu Veranstaltungen und

      Tätigkeiten im Auftrage des Vereins der entstandene Aufwand entsprechend den

      steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.

 

(2) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit  

      übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf  

      die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist

      ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit

      regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.

 

§ 14 Die Auflösung des Vereins

(1) Wird die Auflösung des Vereins auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in   

      ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

 

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins:

     Fällt das Vermögen an die gemeinnützige Treuhandstelle, Zukunftsstiftung Bildung, in

     44789 Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

     einzusetzen hat.

 

§ 15 Ermächtigung des Vorstands

Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins und zur   

Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins alle hierzu notwendigen Änderungen

oder Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und

durchzuführen. Der Vorstand kann weiterhin nach seinem Ermessen einen aus seiner   

Mitte mit der Durchführung dieser Änderungen oder Ergänzungen beauftragen.

     

Havixbeck, den 10. Februar 2008

Die Satzung ist genehmigt durch die Gründungsmitglieder:

 

Der  1. Vorsitzender